Der Vorstand des Arion Glesien

Vorsitzende

Cathrin Teresniak      vorstand@chor-glesien.de

Stellvertreter

Lucius Holfeld           vorstand@chor-glesien.de

Schriftführerin

Katja Tischler         vorstand@chor-glesien.de

Öffentlichkeitsarbeit

Jörg Meißner             vorstand@chor-glesien.de

Kassenwartin

Anke Urner               vorstand@chor-glesien.de

 

 

 

Satzung Chor Arion Glesien e.V.

Satzung in der Fassung vom 11.06.2019

Der Verein und sein Zweck

Der Verein führt den Namen: Chor Arion Glesien e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Glesien und ist unter der Nr. VR 30549 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges sowie die Bereicherung des kulturellen Lebens. Der Satzungszweck soll insbesondere durch regelmäßige Proben, Chorkonzerte und andere musikalische Veranstaltungen sowie durch Auftritte in sozialen Einrichtungen verwirklicht werden.

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus singenden Mitgliedern (Chormitglieder)

nichtsingenden Mitgliedern (unterstützende Mitglieder)

Ehrenmitgliedern

Singendes Mitglied kann werden, wer die Satzung des Vereines anerkennt und gewillt ist, aktiv und regelmäßig am Vereinsleben, insbesondere an den Proben und Auftritten, teilzunehmen.

Nichtsingendes Mitglied kann werden, wer die Satzung des Vereines anerkennt und gewillt ist, das Bestreben des Chores zu unterstützen, ohne darin selbst aktiv mitzusingen.

Um die Aufnahme als Vereinsmitglied ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.       

Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Näheres regelt der Vorstand in der Geschäftsordnung.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
Bei Ende der Mitgliedschaft sind vereinseigene Materialien (insbesondere Noten und Notenmappen sowie Vereinsschlüssel) zurückzugeben.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Monatsende durch schriftliche Willenserklärung an den Vorstand erfolgen, jedoch muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr gezahlt werden. Rückständige Beiträge sind unverzüglich auszugleichen.

Der Vorstand kann singende Mitglieder, die Chorproben oder Auftritten ohne triftigen Grund wiederholt fernbleiben oder ihren sonstigen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommen, nach vorheriger Mahnung aus dem Verein ausschließen.

Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen, den Zweck oder Einrichtungen des Vereines schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.

Der Ausschluss befreit nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge. Ein bereits gezahlter Jahresbeitrag ist verwirkt und wird auch nicht anteilig zurückgezahlt.

Mitgliedern, die ausgeschlossen wurden, steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung des Vereines zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, nach außen zu vertreten und aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.

Singende Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an Proben und Auftritten des Chores teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagensatz.

Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

Rechte der Mitglieder

Singende Mitglieder und nichtsingende Mitglieder haben in Abstimmungen und Wahlen gleiches, vollwertiges Stimmrecht und können gleichermaßen in den Vorstand gewählt werden.

Jedem singendem Mitglied und jedem nichtsingenden Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die der Vorstand oder eine Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

Ehrenmitglieder können an den Vereinsaktivitäten teilnehmen.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

Die Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Dies hat vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Inhalt und Aufgaben der Jahreshauptversammlung regelt die Geschäftsordnung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder mindestens  ¼ der Vereinsmitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

Das Stimm- und Antragsrecht kann von jedem Mitglied nur persönlich ausgeübt werden.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme von Beschlüssen über die Auflösung des Vereines oder über Satzungsänderungen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Chorleiter

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

der/ die  Vorsitzende

der/ die stellvertretende Vorsitzende

der Kassenführer / die Kassenführerin

der/ die Verantwortliche Öffentlichkeitsarbeit

der Schriftführer / die Schriftführerin.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne §26 BGB.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich, darunter der/ die Vorsitzende oder der/ die stellvertretende Vorsitzende.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so kann sich der Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes durch Kooptierung ergänzen.

Der geschäftsführende Vorstand wird auf drei Jahre gewählt.

Der Vorstand beruft einen Chorleiter, der für die musikalische Arbeit und Entwicklung des Chores verantwortlich ist.
Mit der Berufung wird der Chorleiter für die Dauer seiner Berufung beitragsfreies Mitglied.
Die weitere Ausgestaltung der Berufung hinsichtlich Dauer, Aufgaben oder Vergütung regelt der geschäftsführende Vorstand in der Geschäftsordnung.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der/die ChorleiterIn kann auf vertraglich geregelter Basis und gemäß Vorstandsbeschluss Honorar oder Aufwandsentschädigungen aus Vereinsmitteln erhalten, auch wenn er/sie satzungsgemäß Vereinsmitglied ist.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung
von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sächsischen Chorverband e.V. Dieser hat das Vermögen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Bereich Kunst und Kultur zu verwenden.

Datenschutz im Verein

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und Verwendung erlässt der Verein durch seinen Vorstand eine Datenschutzrichtlinie.

 

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung in der Fassung vom 11.06.2019 wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.06.2019 beschlossen.

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig in Kraft.

 

Die Satzung wurde am 05.11.2019 unter VR 30549 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen und ist damit am gleichen Tage in Kraft getreten.